General Terms and Conditions of Media Services GmbH
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Stand Januar 2026
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse zwischen dem Postproduktionsunternehmen Media Services GmbH (im Folgenden „AUFTRAGNEHMER“) und dem Auftraggeber (auch Vertragspartner genannt), sofern nicht im Einzelfall etwas anderes mündlich oder schriftlich vereinbart wurde. Sie ergänzen den mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Hauptvertrag, in dem die Leistung von AUFTRAGNEHMER näher beschrieben ist. Sollten AGB und Hauptvertrag sich widersprechen, gilt der Hauptvertrag.
(2) Soweit gemeinsam nichts anderes vereinbart ist, finden die AGB des Vertragspartners keine Anwendung auf das Vertragsverhältnis. Diese Regelung gilt allerdings ausnahmsweise nicht, wenn die AGB Teil einer Ausschreibung sind. Abweichende AGB des Auftraggebers, die AUFTRAGNEHMER nicht ausdrücklich anerkennt, bleiben unverbindlich.
(3) Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von AUFTRAGNEHMER schriftlich bestätigt werden.
(4) Auftraggebern im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen.
§ 2 Vertragsschluss, Reservierung und bindende Reservierung
(1) Verträge können in folgender Weise zustande kommen: schriftliche Annahme eines Angebots, schriftliche Bestätigung einer Auftragsbestätigung des AUFTRAGNEHMERS und nach mündlicher Vereinbarung, i.d.R. nachträglich klargestellt durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Im Verhältnis zu diesen AGB stellt der Vertrag den Hauptvertrag dar (siehe § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser AGB).
(2) Bloße Kostenvoranschläge von AUFTRAGNEHMER sind hingegen freibleibend und unverbindlich.
(3) Soweit in einzelvertraglichen Regelungen keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind und im Fall von Widersprüchen gelten die Inhalte folgender Dokumente, wenn vorhanden, in der nachfolgenden Reihenfolge: (a) angenommenes Angebot, Auftragsbestätigung bzw. kaufmännisches Bestätigungsschreiben des AUFTRAGNEHMERS, (b) Angebot von AUFTRAGNEHMER und (c) diese AGB. Wenn in diesen AGB Schriftlichkeit erforderlich ist, ist die Textform gem. § 126b BGB ausreichend.
(4) Der Auftraggeber kann Leistungen des AUFTRAGNEHMERS auch für einen bestimmten Zeitraum reservieren. Diese zunächst nur vorläufige Reservierung muss, um gültig zu sein, schriftlich vom AUFTRAGNEHMER bestätigt werden.
(5) Die vorläufige Reservierung kann auf Wunsch von AUFTRAGNEHMER und/oder vom Auftraggeber verbindlich werden. „Auf Wunsch“ bedeutet, dass jede Partei die andere Partei dazu auffordern kann, die Reservierung verbindlich zu machen. Dabei wird ein geschätzter Auftragswert definiert. Wenn nach dieser Aufforderung die andere Partei die Verbindlichkeit ablehnt, dann erlischt die vorläufige Reservierung.
(6) Wenn nach dieser Aufforderung die andere Partei die Verbindlichkeit akzeptiert, dann wird die vorläufige Reservierung zu einer verbindlichen Reservierung; dies hat zur Folge, dass der AUFTRAGNEHMER dem Auftraggeber garantiert, dass – eine vertragliche Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (insbesondere ein genauer Leistungsumfang und genauer Preis) vorausgesetzt – die vereinbarte Leistung zu dem reservierten Zeitpunkt erbracht werden kann und wird.
(7) Mit Vertragsschluss nach dem vorstehenden Absatz 1, bei dem auch der Leistungszeitraum definiert wird, wird die Reservierung eines Leistungszeitraums und auf Basis eines nur geschätzten Auftragsvolumens gegenstandslos.
§ 3 Stornierung der Reservierung
(1) Die Beendigung/Stornierung einer vorläufigen Reservierung ist jederzeit möglich und kostenfrei.
(2) Die Beendigung/Stornierung einer verbindlichen Reservierung ist ebenfalls jederzeit möglich. Je nach zeitlichem Abstand bis zum in der Reservierung definierten verbindlichen Zeitraum ist eine Stornogebühr zu zahlen.
(3) Wenn der Auftraggeber die Reservierung storniert, sind je nach Vorlaufszeit Stornogebühren fällig.
- Vor dem Zeitpunkt „120 Tage vor dem in der Reservierung geplanten Leistungsbeginn“ sind bei Stornierung keine Stornogebühren fällig.
- Wird nach diesem Zeitpunkt storniert, sind 10 % des geschätzten Gesamtauftragswertes fällig.
- Wird ab 90 Tage vor geplantem Leistungsbeginn storniert, sind 20 % des geschätzten Gesamtauftragswertes fällig.
- Wird ab 60 Tage vor geplantem Leistungsbeginn storniert, sind 40 % des geschätzten Gesamtauftragswertes fällig.
Die Stornogebühren sind nach Rechnungstellung fällig.
§ 4 Stornierung des Vertrages
(1) Wenn der Vertragspartner ohne Verschulden des AUFTRAGNEHMERs den Vertrag storniert, kann AUFTRAGNEHMER die folgende Stornovergütung verlangen:
- Absage ab 60 Tage vor Leistungsbeginn: 60 % des Gesamtauftragswertes
- Absage ab 30 Tage vor Leistungsbeginn: 75 % des Gesamtauftragswertes
- Absage ab 10 Tage vor Leistungsbeginn: 95 % des Gesamtauftragswertes
- Absage innerhalb von 24 Stunden vor Leistungsbeginn: 100% des Gesamtauftragswertes
Dem Vertragspartner obliegt der Nachweis, dass AUFTRAGNEHMER durch die Vertragsbeendigung darüber hinaus gehende abzugsfähige Aufwendungen erspart hat. Bei einer zwischen den Parteien gemeinsam verabredeten Verschiebung des Leistungszeitraums ermäßigen sich die Stornovergütungen wie folgt:
- einvernehmliche Verschiebung ab 30 Tage vor Leistungsbeginn: 10 % des Gesamtauftragswertes
- einvernehmliche Verschiebung ab 14 Tage vor Leistungsbeginn: 20 % des Gesamtauftragswertes
- einvernehmliche Verschiebung ab 7 Tage vor Leistungsbeginn: 30 % des Gesamtauftragswertes.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für AUFTRAGNEHMER liegt ein wichtiger Grund vor, wenn
- die Erfüllung des Vertrags aus Gründen, die nicht vom AUFTRAGNEHMER zu vertreten sind, rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird;
- der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät;
- der Vertragspartner wiederholt trotz Aufforderung mit Fristsetzung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;
- der Vertragspartner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat;
- über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
- das Land, in dem der Vertragspartner seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat, in einen Bürgerkrieg oder in bewaffnete Feindseligkeiten mit einem anderen Land verwickelt wird, auch wenn Krieg nicht erklärt ist und es hierbei teilweise oder ganz von einer anderen Macht besetzt wird.
(3) Kündigt AUFTRAGNEHMER das Vertragsverhältnis außerordentlich aus einem wichtigen Grund, den der Vertragspartner zu vertreten hat, ist der Vertragspartner verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. AUFTRAGNEHMER kann einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe des Auftragswertes bzw. der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages verlangen. Dem Vertragspartner steht der Nachweis offen, dass AUFTRAGNEHMER durch die Kündigung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Gerät der AUFTRAGNEHMER mit der geschuldeten Leistung in Verzug, erfordert eine Kündigung des Vertragspartners ungeachtet möglicher weiterer Voraussetzungen der Kündigung in jedem Fall, dass der Vertragspartner eine Nachfrist von mindestens zehn Werktagen setzt und diese dann von AUFTRAGNEHMER nicht eingehalten wird.
(5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 5 Materialanlieferung und Materialaufbewahrung
(1) Der Auftraggeber stellt AUFTRAGNEHMER für die Durchführung der vereinbarten Postproduktionsleistungen (insbesondere DI Conforming, Color Grading, VFX, Tonbearbeitung sowie Mastering) das hierfür erforderliche hochauflösende Bild- und Tonmaterial („Produktionsdaten“) rechtzeitig zur Verfügung. Die kostenfreie lokale Datenvorhaltung auf einem PHAROS Online Storage beginnt mit dem Kalendertag der Anlieferung der Projektdaten (in der Regel ab Picture Lock) und endet nach Ablauf von 6 Monaten.
(2) Für den Fall, dass bestimmte Teile der Produktionsdaten bereits vor dem Picture Lock aus projektbezogenem Grund an AUFTRAGNEHMER geliefert werden (z.B. vorzeitiger Start der VFX-Bearbeitung auf Basis eines Pre-Lock), so startet der Zeitraum der kostenfreien Datenvorhaltung dieser Teildaten mit dem Tag der Übergabe. Das Enddatum wird in gleicher Weise auf Basis des Kalendertags berechnet, an dem der Picture Lock angeliefert wird.
(3) Bezüglich übergebener bzw. übermittelter Bild-, Ton-, Daten- und Medienträger, analog oder digital, einschließlich Daten und Dateien sowie sonstiger Materialien („Material“) hat AUFTRAGNEHMER ohne gesonderte, schriftliche Beauftragung keine Prüfungspflicht, übernimmt keine Haftung und leistet keine Gewähr für Datensicherheit und Datenintegrität. Die Aufbewahrung des Materials erfolgt für die Dauer des Erstbearbeitungsauftrages unentgeltlich. Eine über die Bearbeitungszeit hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der Leistungsverpflichtung von AUFTRAGNEHMER.
(4) Die sich an die Erstbearbeitung anschließende oder sonstige Aufbewahrung von Material erfolgt in dem Filmlager oder in sonstigen Räumen von AUFTRAGNEHMER, das/die nicht zur Archivlagerung eingerichtet sind. AUFTRAGNEHMER nimmt die Aufbewahrung mit der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt vor. AUFTRAGNEHMER weist ausdrücklich darauf hin, dass auf digitalen oder analogen Datenträgern gespeicherte Informationen und Daten durch technische Defekte des Datenträgers oder in sonstiger Weise, ohne äußere Einwirkungen von AUFTRAGNEHMER, beschädigt, korrumpiert oder verloren werden können. Eine getrennte Aufbewahrung von Originalnegativen und Zweitmaterialien erfolgt nicht.
(5) AUFTRAGNEHMER übernimmt zur Aufbewahrung übergebenes Material grundsätzlich ohne Nachprüfung und in dem Zustand, in dem es zur Aufbewahrung übergeben wurde. Es ist Sache des Auftraggebers, für einen ausreichenden Versicherungsschutz (z.B. gegen Verlust, Beschädigung, Feuer, Diebstahl, Wasserschäden, Transport und dergleichen) der von AUFTRAGNEHMER aufbewahrten Materialien zu sorgen. Die Annahme und Rückgabe des zur Aufbewahrung übergebenen Materials erfolgt innerhalb der Geschäftszeit. Die Abholung von Material hat der Auftraggeber mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen, damit das Material bereitgestellt werden kann.
(6) AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, das Material gegebenenfalls auch im Namen des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
(7) Die Aufbewahrungsgebühren werden nach der jeweils gültigen Preisliste von AUFTRAGNEHMER berechnet. Für nicht von AUFTRAGNEHMER bearbeitetes Material entstehen die Aufbewahrungsgebühren vom Tage der Anlieferung an und sind jeweils für drei Monate im Voraus zu entrichten. Die Verwahrdauer wird Tag genau berechnet.
(8) In den Aufbewahrungsgebühren der Preislisten von AUFTRAGNEHMER ist keine Vergütung für Sonderarbeiten, wie z.B. Inventurarbeiten, Erstellen von Inventurlisten, Heraussuchen von Einzelteilen, Sortierarbeiten, Datensicherung, Datenarchivierung usw. enthalten. Diese Arbeiten werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
(9) AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, das Material nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist an die dem AUFTRAGNEHMER zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Bestellers zu senden.
(10) Falls die Ankündigung postalisch unzustellbar sein sollte, ist AUFTRAGNEHMER befugt, nach Ablauf des Zeitraums, für den die Aufbewahrungsgebühren im Voraus entrichtet wurden, das Material nach eigener Wahl auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers anderweitig zu hinterlegen, öffentlich zu versteigern, als Altmaterial zu verkaufen, zu vernichten oder einschließlich der gemäß Ziffer 13.10 sicherungshalber übertragenen Nutzungsrechte freihändig zu verwerten.
(11) Nach Ablauf von 6 Monaten ab Picture Lock ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, dem Auftraggeber für die weitere Vorhaltung der Produktionsdaten auf einem PHAROS Online Storage ein Entgelt in Höhe von EUR 100,00 pro Terabyte und Monat in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage des tatsächlich vorgehaltenen Datenvolumens.
(12) Sofern der Auftraggeber einer kostenpflichtigen weiteren Datenvorhaltung nicht zustimmt, ist AUFTRAGNEHMER nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Produktionsdaten zu löschen. Eine Verpflichtung zur darüberhinausgehenden Archivierung oder Datensicherung besteht nicht, sofern eine Archivierung projektbezogen vertraglich nicht vereinbart wurde.
§ 6 Leistungsgegenstand und Leistungszeit
(1) Der AUFTRAGNEHMER erbringt die im Hauptvertrag spezifizierten Leistungen.
(2) Der AUFTRAGNEHMER wird die vertraglich geschuldete Leistungspflicht nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung und mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erfüllen.
(3) Der AUFTRAGNEHMER trifft die Auswahl der Mitarbeiter zur Erbringung von Tätigkeiten für den Vertragspartner nach bestem Wissen und Gewissen.
(4) Der AUFTRAGNEHMER wird die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Unfallverhütungsrichtlinien einhalten.
(5) Die Fertigstellungstermine bzw. -fristen ergeben sich ebenfalls aus dem Hauptvertrag. Fristen beginnen mit dem Zugang des Hauptvertrags beim Auftraggeber zu laufen, jedoch nicht vor der Klärung aller offenen Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung etwaig erforderlicher Ausgangsmaterialien, Unterlagen und/oder Genehmigungen durch den Auftraggeber.
(6) Die Verpflichtungen von AUFTRAGNEHMER beginnen erst nach Prüfung und Begutachtung der zur Bearbeitung übergebenen Film-, Video- und Tonmaterialien.
(7) AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, alle zur Ausführung der Aufträge erforderlichen Änderungen an den angelieferten Materialien durchzuführen sowie vorhandene, für die Bearbeitungszwecke hinderliche Markierungen, Bezeichnungen, Beschriftungen etc. gegen Berechnung zu entfernen.
(8) Alle von AUFTRAGNEHMER hergestellten Dateien und Datenträger sowie die für die Leistungserbringung notwendigen erstellten Unterlagen bleiben, unabhängig von der Vergütung der Leistung, bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung im Eigentum von AUFTRAGNEHMER.
(9) Sind Abmischungen von Mehrkanalaufzeichnungen oder Hauptmischungen von Fernseh- oder Kinofilmen vorzunehmen, ohne dass der Auftraggeber oder ein von ihm benannter verantwortlicher Mitarbeiter (insbesondere der Regisseur) anwesend ist, übernimmt AUFTRAGNEHMER nur die Verpflichtung, diese Arbeiten fachmännisch nach dem jeweiligen Stand der Technik durchzuführen.
(10) Wird eine Lieferung bzw. Leistung entgegen der Vereinbarung im Hauptvertrag auf Wunsch des Auftraggebers erst später erbracht, berechnet AUFTRAGNEHMER dem Auftraggeber ab diesem Zeitpunkt etwaig anfallende Lagerkosten, bei Lagerung im Werk von AUFTRAGNEHMER 0,5 % des Gesamtrechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen, den Nachweis zu führen, dass AUFTRAGNEHMER infolge der Lagerung ein geringerer oder kein Kostenaufwand entstanden ist.
(11) AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, zur Ausführung von Auftraggeberaufträgen Subunternehmer zu beauftragen.
§ 7 Änderung des Leistungsinhalts
(1) Sofern der Vertragspartner nach Vertragsabschluss die Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung wünscht, kann er dem AUFTRAGNEHMER einen Änderungsvorschlag unterbreiten. Der AUFTRAGNEHMER wird innerhalb einer angemessenen Zeit mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkung sie auf die vertragliche Leistung hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, der Qualität der Leistung und der Vergütung (Zusatzangebot des AUFTRAGNEHMERS). Der Vertragspartner hat dem AUFTRAGNEHMER sodann unverzüglich mit- zuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen durch Annahme des Zusatz- angebots aufrechterhalten will oder ob er den Vertrag zu den bisherigen vertraglich vereinbarten Bedingungen fortführen möchte.
(2) Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen verlängern eine vereinbarte Frist entsprechend des Umfangs der gewünschten oder notwendigen Änderungen. Dasselbe gilt entsprechend bei Verzögerungen bei der Anlieferung von zu bearbeitendem Ausgangsmaterial, Unterlagen, etc. durch den Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen.
Stellt die Prüfung eines Änderungsvorschlags bereits selbst einen nicht unerheblichen Aufwand dar, kann AUFTRAGNEHMER den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Solange kein schriftliches Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt.
§ 8 Rechteübertragung
(1) Sofern durch die Erfüllung dieses Auftrags Urheber-, Leistungsschutz- und/oder sonstige Rechte entstehen, räumt der AUFTRAGNEHMER dem Vertragspartner – soweit dies rechtlich möglich ist – uneingeschränkt das ausschließliche zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die von ihm erbrachten Leistungen/Werke umfassend in allen Nutzungsarten, insbesondere die Leistungen/Werke beliebig oft, im Ganzen, in Teilen und/oder Ausschnitten in allen Arten, Formen und Medien unabhängig von der Art des Empfangsgeräts und der Plattform zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, das Material zu vervielfältigen, auf Speichermedien aller Art (Bild-, Ton-, Datenträger etc.) und im Rahmen sonstiger Rechte zu übertragen und auszuwerten sowie alle ihm eingeräumten Rechte ganz, in Teilen und/oder Ausschnitten auf Dritte zu übertragen und/oder Dritten Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich einzuräumen. Eingeschlossen ist auch die gewerbliche oder nichtgewerbliche, öffentliche oder nichtöffentliche Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art sowie die Verbreitung über Transkriptionsdienste.
(2) Diese Rechteeinräumung/-übertragung gilt insbesondere für die nachstehenden Nutzungsrechte: das Verfilmungs- und Vertonungsrecht, das Senderecht, das Videogrammrecht, das Theaterrecht (Vorführungs-/Kinorecht), das Bearbeitungsrecht, das Synchronisationsrecht, das Abruf- und Onlinerecht, das Tonträgerrecht, das Merchandisingrecht, das Drucknebenrecht, das Recht zur Werbung, das Recht zur Klammerteilauswertung, das Archivierungs- und Datenbankrecht, das Festival- und Messerecht, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie das Recht zur Kabelweitersendung.
(3) AUFTRAGNEHMER wird sich von sämtlichen an der Produktion Beteiligten/Mitwirkenden die für die umfassende Herstellung und Auswertung der Produktion erforderlichen Rechte vertraglich übertragen bzw. einräumen lassen.
(4) Die übertragenen Nutzungsrechte fallen automatisch zurück, wenn die vereinbarten Zahlungen nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt vom Vertragspartner geleistet werden.
(5) Die Pflicht zur umfassenden Rechteübertragung besteht nicht, wenn es sich um Werbe- oder Industriefilm-Produktionen oder ähnliche Produktionen handelt, bei denen Rechte von Kreativen (z.B. Regisseur*innen, Schauspieler*innen, Sprecher*innen) üblicherweise nur zeitlich und räumlich begrenzt eingeräumt werden. Ausgenommen hiervon sind proprietäre Software, im Bereich Grading proprietäre LUTs, im Bereich Ton Sound Design und Templates, sowie im VFX Bereich Modelle, Riggs etc.
§ 9 Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner stellt alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlichen Informationen sowie alle notwendigen technischen Einrichtungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere zur Lieferung sämtlicher für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Ausgangsmaterialien und aller begleitenden Unterlagen.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Auftrags übereignet der Auftraggeber dem AUFTRAGNEHMER sicherungshalber alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung in den Besitz von AUFTRAGNEHMER gelangten und in seinem Eigentum stehenden Gegenstände, insbesondere Filmnegative, MAZ-Bänder, sonstiges Filmausgangsmaterial einschließlich etwaiger Anwartschaften.
(3) Bei den hier unter § 9 dargestellten Mitwirkungspflichten handelt es sich um echte Hauptpflichten des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet gegenüber dem AUFTRAGNEHMER für Nachteile, Schäden oder Mehrkosten (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand), die es durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten zur rechtzeitigen Mitwirkung/Beistellung entstehen.
§ 10 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit im Hauptvertrag nichts vereinbart ist, richtet sich die Vergütung nach den aktuellen Preislisten vom AUFTRAGNEHMER.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
(3) Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen.
(4) Der AUFTRAGNEHMER kann Abschlagszahlungen verlangen.
(5) Er kann auch volle Vorauszahlung fordern oder Sicherheiten in Form von Bürgschaften, Kreditsicherheiten, Pfandrechten, Grundschulden usw., wenn zum Vertragspartner noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe vorliegen, an der pünktlichen Zahlung durch den Vertragspartner zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners erkennbar, so kann AUFTRAGNEHMER die eingeräumten Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.
(6) Vergütungen werden mit Rechnungsstellung fällig.
(7) Rechnungsreklamationen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Rechnung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt und der Vertragspartner ist mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen. Einwendungen gegen die Rechnung führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit.
(8) Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt nach Vorlage der beim AUFTRAGNEHMER üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Vertragspartner kann den dort getroffenen Festlegungen nur schriftlich entsprechend vorstehendem Absatz 7 widersprechen.
(9) Fest- und Pauschalpreise sowie sonstige Preisangaben beziehen sich ausschließlich auf die in der Individualvereinbarung oder Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungen und basieren auf den vor Vertragsschluss bekannt gewordenen Gegebenheiten. Sollten Erweiterungen bzw. Änderungen der Leistungen, Abweichungen beim angelieferten Material oder Änderungen von sonstigen Gegebenheiten eintreten, sind diese bzw. hieraus resultierende Mehrarbeiten nicht von der vereinbarten Vergütung erfasst, sondern gesondert zu vergüten.
(10) Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(11) Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur mit Ansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Der Vertragspartner kann etwaige Forderungen gegenüber dem AUFTRAGNEHMER, unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB, nicht an Dritte abtreten.
(12) Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt, ist der AUFTRAGNEHMER unbeschadet sonstiger Rechte befugt, vertragsgegenständliche, weitere oder andere den Vertragspartner betreffende Leistungen bis zum vollständigen vertragsgemäßen Ausgleich des ausstehenden Betrags zurückzuhalten.
(13) Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die Beiträge für die Künstler-Sozialkasse sowie Nutzungsgebühren der Verwertungsgesellschaften, wie z.B. der GEMA und Steuern ausländischer Künstler, dem Vertragspartner zzgl. 15 % Service Fee in Rechnung zu stellen.
(14) Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden zuzüglich gesetzlich vorgeschriebener Pausen. Wochenendarbeit am Samstag und/oder Sonntag sowie Überstunden werden mit Zuschlägen nach den aktuellen Preislisten des AUFTRAGNEHMERS berechnet. Eine Schicht entspricht acht Produktionsstunden einer zusammenhängenden Arbeitszeit. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von 0,5 Stunden. Jede angebrochene halbe Stunde zählt als volle halbe Stunde.
(15) Ab Verzugseintritt ist AUFTRAGNEHMER berechtigt, für Mahnschreiben eine Gebühr von 25,00 Euro vom Auftraggeber zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen, AUFTRAGNEHMER nachzuweisen, dass Auftragnehmer durch das Mahnschreiben ein geringerer Aufwand entstanden ist.
(16) Im Falle des Verzugs kann AUFTRAGNEHMER von Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz fordern. AUFTRAGNEHMER ist darüber hinaus berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen oder einen weiteren Schaden geltend zu machen.
(17) Es gilt die folgende Mindestabrechnung und Abrechnungseinheiten;
(a) Arbeitszeitbasierte Leistungen: Für Leistungen, die nach Arbeitszeit abgerechnet werden (z. B. Conforming, Projektorganisation, technische Vorbereitung, Assistenzleistungen, Datenhandling), gilt eine Mindestabrechnung von 0,5 Stunden je Tätigkeit, sofern nicht anders vereinbart.
(b) Laufzeitbasierte Leistungen: Für Leistungen, die nach Laufzeit berechnet werden (z. B. QC, Wiedergabe, Renderprozesse, Encoding), erfolgt die Abrechnung in Einheiten von Minuten. Es gilt eine Mindestabrechnung von 15 Minuten je Position.
(c) Datenmengenbasierte Leistungen: Für Leistungen, die nach Datenmenge berechnet werden (z. B. Datentransfer, Storage, Backup, Archivierung), gilt eine Mindestabrechnung von 150 GB je Position. Unterschreitet die tatsächlich verarbeitete Datenmenge diesen Wert, wird dennoch die Mindestmenge berechnet.
(d) Allgemeine Regelung: Sofern nicht anders vereinbart, gelten die vorgenannten Mindestabrechnungen unabhängig von der tatsächlichen Dauer oder dem Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen.
§ 11 Abnahme
(1) Abgenommen wird nur das mangelfreie und vertragsgerechte Endprodukt. Teilabnahmen können auf Wunsch beider Parteien oder einer der beiden Parteien stattfinden.
(2) Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung vom AUFTRAGNEHMER stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
(3) Der Vertragspartner ist beweispflichtig, dass das Endprodukt nicht abnahmefähig ist. Der Vertragspartner hat bei Nichtabnahme insbesondere nachzuweisen, dass die Qualität des Endproduktes vollumfänglich, insbesondere in künstlerischer und technischer Hinsicht, üblichen Kriterien und den Mindestanforderungen des Auftraggebers, die sich insbesondere aus den technischen Richtlinien ergeben, nicht entspricht. Es gelten die handelsüblichen Toleranzen. Soweit keine anderweitigen ausdrücklichen schriftlichen Anweisungen des Auftraggebers vorliegen, erfolgt die Abstimmung der Töne bei der Ausführung des Auftrags nach dem Ermessen von AUFTRAGNEHMER.
(4) Jede bestimmungsgemäße, kommerzielle Verwendung, Veräußerung oder Bearbeitung der von AUFTRAGNEHMER erbrachten Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte auf Seiten des Auftraggebers gilt als mangelfreie Abnahme der Leistung.
(5) Der Auftraggeber hat zur Feststellung etwaiger Mängel die vertragsgegenständliche Leistung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, falls sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen dem AUFTRAGNEHMER binnen einer Woche nach Erhalt der Leistung detailliert und schriftlich anzuzeigen. Geht eine solche schriftliche Mängelanzeige nicht binnen vorgenannter Frist zu, gilt das Werk dennoch als abgenommen. Kommt der Auftraggeber seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, entfallen seine Gewährleistungsrechte bezüglich der bei Erhalt offensichtlichen Mängel.
(6) Nicht offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber binnen 6 Wochen ab deren Auftreten, spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der Leistung detailliert und schriftlich AUFTRAGNEHMER gegenüber anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.
(7) Im Falle eines Mangels ist AUFTRAGNEHMER nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Herstellung einer mangelfreien Sache berechtigt. Zur Mängelbeseitigung, bzw. Neuherstellung, wird AUFTRAGNEHMER eine Frist von 20 Arbeitstagen nach Zugang der Mängelanzeige und Übergabe der mangelhaften Sache eingeräumt. Soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist, ist AUFTRAGNEHMER zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt.
(8) AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, wenn die Nacherfüllungskosten den Wert der vertraglichen Leistung im mangelfreien Zustand um 150 % übersteigen. Das Gleiche gilt, wenn die Nacherfüllungskosten die aufgrund des Mangels bestehende Wertminderung (Mangelunwert) um 200 % übersteigen.
(9) Schlägt die Nachbesserung durch AUFTRAGNEHMER zweimal fehl, verweigert AUFTRAGNEHMER die Erfüllung ernsthaft und endgültig oder verweigert er die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatz verlangen, der jedoch nicht über den in § 11 definierten Umfang hinausgehen darf.
(10) Nimmt der Auftraggeber eine mangelhafte Sache ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme ausdrücklich schriftlich vorbehalten hat.
(11) Die Mängelhaftung von AUFTRAGNEHMER erlischt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung von AUFTRAGNEHMER selbst oder durch Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unter Nichtbeachtung des Nachbesserungsrechtes an dem gelieferten Material vornimmt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel der Leistung bereits bei Abnahme anhaftete und nicht auf seiner Veränderung beruht.
(12) Wegen Mängeln, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Verwendung des Vertrags- gegenstandes oder durch eigenmächtige Veränderungen an diesem durch den Auftraggeber oder einem Dritten entstehen, stehen dem Auftraggebern keine Gewährleistungsansprüche zu.
(13) Nimmt der Auftraggeber den AUFTRAGNEHMER unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er ihm alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistung und ggf. auch der für die Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
(14) Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.
(15) Hat eine Werkleistung mehrere, vom Vertragspartner voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke grundsätzlich getrennt abgenommen. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann der AUFTRAGNEHMER Teilwerke zur Abnahme bereitstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammenpassen.
§ 12 Haftung
(1) AUFTRAGNEHMER haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme bei Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit, Arglist oder Produkthaftung, einer übernommenen Garantie und zwingenden gesetzlichen Vorschriften, unbegrenzt. Von diesen Ausnahmen abgesehen haftet der AUFTRAGNEHMER für einfache Fahrlässigkeit nur, sofern Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“), verletzt werden, und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden.
(2) Aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet AUFTRAGNEHMER in Höhe des vertragstypischen Schadens. Der Vertragswert des Einzelauftrages stellt den vertragstypischen Schaden dar.
(3) Bei Datenverlusten des Vertragspartners haftet
- AUFTRAGNEHMER nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten notwendig ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrags.
- Im Übrigen ist die Haftung des AUFTRAGNEHMERS ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch für etwaige Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des AUFTRAGNEHMERS oder eingesetzter Erfüllungsgehilfen.
(4) Mit Ausnahme der zwingend gesetzlichen Haftung verjähren alle Ansprüche gegen den AUFTRAGNEHMER auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung innerhalb von einem Jahr.
(5) Fälle höherer Gewalt, die AUFTRAGNEHMER, seine Zulieferer oder sonstige Erfüllungsgehilfen an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden AUFTRAGNEHMER bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung. Soweit diese Ereignisse hinsichtlich ihrer Verpflichtung erheblich sind und vom AUFTRAGNEHMER nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen, verschuldet sind, gelten diese Fälle höherer Gewalt gleichgestellt: Dies gilt insbesondere für Arbeitskampfmaßnahmen, Schwankungen/Unterbrechungen in Energie- oder Signalzuführungen, Vertragsverletzungen vorhergehender Vertragspartner bei Mietgegenständen. Dauert die Störung länger als eine Woche, ist jeder Vertragspartner berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
(6) Hinsichtlich erbrachter Beratungs- und sonstiger Nebenleistungen, haftet AUFTRAGNEHMER nur für die Rechtzeitigkeit und ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen, nicht aber für einen vom Auftraggeber bezweckten wirtschaftlichen Erfolg oder sonstigen Leistungserfolg.
(7) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber von AUFTRAGNEHMER nicht.
§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse betreffend vertraulicher Informationen und Betriebsgeheimnisse von AUFTRAGNEHMER zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen vom AUFTRAGNEHMER gehören insbesondere die nach den vorliegenden Bedingungen erbrachten Leistungen und Preise.
(2) Der AUFTRAGNEHMER darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Informationen geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu vertragsrelevanten Informationen gewährt, über die Rechte an die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regeln des Datenschutzrechts zu beachten. Soweit der Auftraggeber Zugang zur Technik, Hard- und Software des Vertragspartners hat, bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftraggeber. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen. Sollte es im Einzelfall notwendig sein, werden die Parteien ihre gegenseitigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag festhalten.
§ 14 Nennungsverpflichtung
(1) Bei Medien-, insbesondere Film- oder Fernsehproduktionen, die unter Beteiligung vom AUFTRAGNEHMER hergestellt werden, ist im Nachspann die Leistung vom AUFTRAGNEHMER und ggf. der von ihm dem Auftraggeber mitgeteilten, an der Leistung beteiligter Urheber (z. B. Mischtonmeister) – auf deren Wunsch auch mit Logo – zu nennen.
(2) Der AUFTRAGNEHMER ist im Übrigen berechtigt, seinen Namen und sein Logo oder sonstige Erkennungsmerkmale und Codes in branchenüblicher Weise in die Leistungsergebnisse einzubinden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, derartige Einbindungen sowie alle Schutzvermerke wie Copyrightvermerke unverändert beizubehalten.
(3) Der AUFTRAGNEHMER ist, auch über die Vertragslaufzeit hinaus, im branchenüblichen Umfang (z. B. in Newslettern auf Unternehmenswebsites, in Showreels etc.) berechtigt, den Vertragspartner unter Verwendung seiner Logos und sonstigen Kennzeichen als Auftraggeber zu benennen und/oder die für den Vertragspartner erbrachten Leistungen und Leistungsergebnisse (inklusive dafür etwa vom Vertragspartner zur Verfügung gestellter Gegenstände, Personen, Dokumente und/oder Informationen, an denen der Vertragspartner dem AUFTRAGNEHMER hiermit entsprechende einfache Rechte einräumt) ganz oder teilweise im Rahmen der Referenznennung und Eigenwerbung zu nutzen.
§ 15 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Mehrwertsteuer, salvatorische Klausel
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Hauptsitz von AUFTRAGNEHMER.
(3) Alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Vergütungsbeträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen AUFTRAGNEHMER und dem Vertragspartner ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, für diesen Fall unverzüglich eine Regelung zu vereinbaren, die hinsichtlich Inhalts und Wirkung der unwirksamen Bestimmung in wirksamer Weise am nächsten kommt.